In diesem Helpdesk-Artikel werden dir die Hinweise und die Steuerlogik, die im coin.ink Steuerbericht und in der Software verwendet werden dargestellt. 


INHALTSVERZEICHNIS


Hinweise und Erläuterungen der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen

Wie sind der Erwerb und die Veräußerung von Kryptowährungen durch Privatpersonen ertragsteuerlich zu behandeln? 

Privatpersonen können durch den Verkauf von Kryptowährungen die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen. 


Die erzielten Gewinne (=positives Ergebnis aus Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten) sind einkommensteuerpflichtig, wenn 


1) die Veräußerung der Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 

und 

2) der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres erzielte Gesamtgewinn mindestens 600,- € beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). 


Dabei ist zu beachten, dass eine Veräußerung der Kryptowährung auch dann vorliegt, wenn damit andere Kryptowährungen, Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden (etwa durch die Bezahlung mit Kryptowährung in einem Restaurant). Der Veräußerungspreis bemisst sich in diesem Fall nach dem gemeinen Wert (Marktpreis) der erhaltenen Ware / Dienstleistung bzw. dem in Euro lautenden Kurs der eingetauschten anderen Kryptowährung. 


Werden mehrere Kryptowährungsbeträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und zusammen in einem „Depot“ bzw. einer Wallet gehalten, ist für die Berechnung der einjährigen Veräußerungsfrist die sogenannte FIFO-Methode (First In – First Out) anzuwenden, d. h. die zuerst angeschafften Beträge gelten als zuerst veräußert. 


Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum der jeweiligen schuldrechtlichen Vereinbarung (Vertragsabschluss) und nicht die Lieferung der Kryptowährung. 

(Quelle: Berliner Senatsverwaltung für Finanzen: “Steuern - Informationen für Steuerzahler - FAQ Steuern - FAQ Kryptowährungen”, unter: https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/ faq-steuern/artikel.697552.php, abgerufen: 14.07.2019)





Hinweise und Erläuterungen zur Einzeltransaktionsaufstellung

Einordnung

Kryptowährungen wie Bitcoin o.ä. werden im Ertragsteuerrecht als immaterielle Wirtschaftsgüter eingeordnet. Eine Veräußerung solcher Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach Anschaffung (i.S.d. §23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 S.1 EStG) stellt ein privates Veräußerungsgeschäft von anderen Wirtschaftsgütern dar (i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1S.1 Nr. 2 EStG) und führt zu einem steuerbaren Ergebnis. Diese Auffassung wird vertreten u.a. durch das Bundesministerium für Finanzen, die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Finanzbehörde Hamburg und die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen (vgl. BMF Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs v. 7.8.2013 – IV C 1 - S 2256/0-01 auf Anfrage des Bundestagsabgeordneten Schäffler ; FinMin. Hamburg v. 11.12.2017 – S 2256 - 2017/003-52, DStR 2018, 527 ; OFD NRW Kurzinformation ESt Nr. 04/2018 v. 20.4.2018, DB1269856). 


Freigrenze 

Überschreiten oder erreichen die steuerbaren sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (gem. §23 EStG) die jährliche Freigrenze von 600 Euro, so entstehen in diesem Moment anzeigepflichtige und einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte (i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG). 


Negative steuerbare Einkünfte (Verluste) 

Negative steuerbare sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften können gemäß § 10d EStG geltend gemacht werden. Diese können mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften als Verlustrücktrag für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verrechnet oder als Verlustvortrag für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume verrechnet werden. 


Berechnung des Veräußerungsgewinns 

Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Der Veräußerungspreis, die Anschaffungskosten und die Werbungskosten werden zum Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses in Euro umgerechnet und ausgewiesen gemäß des Bewertungsgrundsatz des gemeinen Marktwertes. Die Werbungskosten werden separat ausgewiesen und offengelegt. 


Gemeiner Marktwert 

Der gemeine Marktwert wird nach § 9 Bewertungsgesetz bestimmt und entspricht dem Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 


FiFo-Verbrauchsfolgeverfahren 

Zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungsgewinns sowie zur Bestimmung der Einhaltung der Haltefrist wird das FiFo (First In - First Out) Verbrauchsfolgeverfahren (nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG) obligatorisch eingesetzt (vgl. FinMin. Hamburg v. 11.12.2017 – S 2256 - 2017/003-52, DStR 2018, 527). 


Werbungskosten 

Werbungskosten sind in § 9 Abs. 1 EStG definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten werden als Gebühr innerhalb des Berichts ausgewiesen und gemäß § 23 Abs. 3 S.1 EStG nur bei Veräußerung in die steuerbaren Einkünfte verrechnet. Die Verrechnung der Gebührenforderungen werden daher in vier verschiedene Fälle unterschieden: Gebühren beim Kauf, Gebühren beim Transfer, Gebühren bei Veräußerung, Gebühren bei steuerfreien Geschäften.


Steuerfreie Geschäfte: Haltedauer und Spekulationsfrist 

Wenn die Haltedauer von Kryptowährungen 1 Jahr erreicht oder überschreitet, so sind diese konkreten Kryptowährungen steuerfrei. Die Haltedauer stellt den Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von konkreten Kryptowährungsbeständen dar, wobei der Tag der Anschaffung nicht mitgerechnet wird. Das heißt, dass die Haltedauer für eine Anschaffung erst mit Anbruch des Folgetages beginnt und somit erst ein Jahr nach der Anschaffung zum Beginn des Folgetages als steuerfreies Geschäft klassifiziert wird. Steuerfreie Geschäfte sind somit Transaktionen oder Komponenten einer Transaktion, die keine Veräußerungsgeschäfte darstellen. Diese steuerfreien Geschäfte (Verkauf, Handel oder Ausgabe dieser steuerfreien Kryptowährungen) werden zwar für die Vollständigkeit des Berichts ausgewiesen, jedoch nicht in die steuerbaren sonstigen Einkünfte verrechnet. Für die Transparenz werden diese Transaktionen auch im Bericht offengelegt. 


Verrechnung von Gebühren bei steuerfreien Geschäften 

Die für steuerfreie Geschäfte anfallenden Gebühren sind keine Werbungskosten gemäß § 23 Abs. 3 S.1 EStG und sind damit nicht abzugsfähig. Diese Annahme legt den höchsten Grad der pro-fiskalischen Auslegungsmöglichkeiten zu Grunde. Für die Transparenz werden diese Gebühren im Bericht offengelegt. 


Verrechnung von Gebühren bei Veräußerungen 

Die für Veräußerungen anfallenden Gebühren (Werbungskosten), in Fremd- oder Kryptowährungen, werden zunächst in Euro gemäß des Bewertungsgrundsatz des gemeinen Marktwertes umgerechnet und werden für die Berechnung des Veräußerungsgewinns für die jeweilige Transaktion als Werbungskosten (Veräußerungsnebenkosten) abgezogen. Hierbei wird die Gebühr selbst auch als eigenständiges privates Veräußerungsgeschäft (Ausgabe für Dienstleistungen) angesehen. Diese Annahme legt den höchsten Grad der pro-fiskalischen Auslegungsmöglichkeiten zu Grunde. Für die Transparenz werden diese Gebühren gesondert ausgewiesen und im Bericht offengelegt. Sollte eine Veräußerung steuerfreie Komponenten beinhalten, dann werden die Gebühren im selben Verhältnis aufgeteilt in Werbungskosten und nicht abzugsfähige Kosten. 


Transaktionstyp: Verkauf 

Ein Verkauf ist die Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro oder Fremdwährungen. Der Veräußerungspreis ergibt sich dabei aus den zugeflossenen Euros bzw. Fremdwährungen umgerechnet in Euro. 


Transaktionstyp: Ausgabe 

Eine Ausgabe ist eine Veräußerung von Kryptowährungen für Waren oder Dienstleistungen. Der Veräußerungspreis bemisst nach dem gemeinen Wert der erhaltenen Ware bzw. Dienstleistung in Euro. 


Transaktionstyp: Handel 

Der Handel eines Wirtschaftsguts gegen ein anderes Wirtschaftsgut (= Anschaffung eines Wirtschaftsguts gegen die Veräußerung eines anderen Wirtschaftsguts; hier: die Anschaffung einer Kryptowährung gegen die Veräußerung einer anderen Kryptowährung) beinhaltet sowohl eine Veräußerung als auch eine Anschaffung. Der Veräußerungspreis bemisst sich dabei an dem gemeinen Marktwert in Euro der angeschafften Kryptowährung (vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Rz. 43). Dieser Veräußerungspreis entspricht dann auch den Anschaffungskosten der angeschafften Kryptowährung. 


Transaktionstyp: Transfer 

Bei einem Transfer von Kryptowährungen wird davon ausgegangen, dass der Nutzer sowohl Absender als auch Empfänger der transferierten Kryptowährungen ist. Der Transfer stellt somit einen steuerneutralen Vorgang dar und ist folglich kein privates Veräußerungsgeschäft. Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt der transferierten Kryptowährungen werden fortgeführt mit den historischen Anschaffungsdaten und Anschaffungskosten. 


Verrechnung von Gebühren bei Transfer 

Die für einen Transfer anfallenden Gebühren (Werbungskosten), in Fremd- oder Kryptowährungen, werden gemäß des Bewertungsgrundsatz des gemeinen Marktwertes in Euro umgerechnet und als nachträgliche Anschaffungsnebenkosten den Anschaffungskosten angerechnet. Hierbei wird die Gebühr selbst auch als eigenständiges privates Veräußerungsgeschäft (Ausgabe für Dienstleistungen) angesehen. Diese Annahme legt den höchsten Grad der pro-fiskalischen Auslegungsmöglichkeiten zu Grunde. Für die Transparenz werden diese Gebühren somit gesondert ausgewiesen und separat im Bericht offengelegt.


Transaktionstyp: Hard Fork und Airdrop

Analog zu den Grundsätzen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens werden in Fällen von Hard Forks und Airdrops, in denen Kryptowährungen ohne Gegenleistung zufließen, ein möglicher steuerpflichtiger Ertrag sowie die Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowährungen vereinfacht mit 0 Euro festgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, Rz. 116). Da Hard Forks lediglich die Aufspaltung der Blockchain einer bereits erworbenen Kryptowährung darstellen und damit ein Duplikat der bereits erworbenen Kryptowährung sind, mitsamt derselben Historie, wird deren Anschaffungszeitpunkt gemäß der Anschaffungshistorie dem der originären Kryptowährung gleichgesetzt. Bei einem Airdrop wird der Zeitpunkt des Zuflusses der erhaltenen Kryptowährungen als Anschaffungszeitpunkt festgesetzt. 


Transaktionstyp: Kauf 

Ein Kauf ist die Anschaffung von Kryptowährungen durch Euro oder Fremdwährungen. Ein Kauf ist keine steuerbare Transaktion. Dennoch werden diese Transaktionen offengelegt, um die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt für den Herkunftsnachweis nachzuweisen. 


Verrechnung von Gebühren bei Kauf 

Die für einen Kauf anfallenden Gebühren (Werbungskosten), in Fremd- oder Kryptowährungen, werden gemäß des Bewertungsgrundsatz des gemeinen Marktwertes in Euro umgerechnet und als zusätzliche Anschaffungsnebenkosten den Anschaffungskosten angerechnet. Für die Transparenz werden diese Gebühren somit gesondert ausgewiesen und separat im Bericht offengelegt. d


Herkunftsnachweis: Unbekannte Herkunft 

Durch den einzigartigen Aufbau des Berichts, mit Herkunftsnachweis der Anschaffungskosten durch die dazugehörigen Vorgänger-Transaktionen, können fehlende Transaktionen detektiert werden. Diese fehlenden Transaktionen werden im Bericht mit dem Verweis “unbekannte Herkunft” markiert. Sollten die fehlenden Transaktionen nicht ergänzt werden, so verbleibt der Verweis der unbekannten Herkunft. In diesen Fällen können keine Anschaffungskosten ermittelt werden, sodass diese vereinfacht mit 0 Euro angesetzt werden. Somit wird der höchste Grad der pro-fiskalischen Auslegungsmöglichkeiten zu Grunde gelegt. 


Transaktionstyp: Eingang 

Ein Eingang ist der Zufluss von Kryptowährungen auf ein Depot des Nutzers ohne weitere Informationen aufweisen zu können. Sollten die Anschaffungskosten bekannt sein, können diese manuell angepasst werden. Sollten keine Anschaffungskosten ermittelt werden können, werden diese vereinfacht mit 0 Euro angesetzt. Somit wird der höchste Grad der pro-fiskalischen Auslegungsmöglichkeiten zu Grunde gelegt. 


Darstellung und Verrechnung von Beträgen 

Alle im Bericht angegebenen Beträge werden auf 10 Nachkommastellen genau verrechnet. Die Darstellung von Euro-Beträgen wird auf die zweite Nachkommastelle gerundet. So kann es insgesamt beim Summenausweis der steuerpflichtigen Einkünfte, bei den ermittelten Einkünften für ein Depot und bei der Höhe der sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einer Kryptowährung in einem Depot maximal zu plus bzw. minus einem Cent Differenz führen zum tatsächlich realen Betrag aufgrund der Rundung für diese Darstellung im Bericht. 


Koordinierte Weltzeit und Aktualisierung des steuerlichen Rahmenwerks 

Alle im Bericht angegebenen Zeitangaben sind in koordinierter Weltzeit (UTC) ausgewiesen. Das steuerliche Rahmenwerk für diesen Bericht wird jährlich geprüft und aktualisiert.